Vereinbarung
über die Eingliederung der Gemeinde Daisbach
in die Stadt Waibstadt.
Zwischen
der Gemeinde Daisbach und der Stadt Waibstadt besteht seit jeher
eine enge Verbindung aufgrund der geographischen Lage, der Besitzverhältnisse,
des Arbeitsplatzangebots, der Einkaufsgewohnheiten und des Bank-
und Genossenschaftswesens.
Zur zwischengemeindlichen Zusammenarbeit kam es in den letzten
Jahren auf dem Gebiet des Schulwesens, der Wasserversorgung und
der Abwasser- und Müllbeseitigung.
Eine weitere Ergänzung dieser Gegebenheiten erscheint sinnvoll.
Um die
Entwicklung in diesem Raume zum dauernden Wohl aller Bürger
sicherzustellen und die in Zukunft erforderliche Verwaltungskraft bereitzustellen,
schließen die Gemeinde
D
a i s b a c h,
vertreten
durch Bürgermeister Richard Schmitt, und die Stadt
W
a i b s t a d t,
vertreten
durch Bürgermeister Karl Eiermann,
aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (Ges.Bl. S. 173) in Verbindung
mit §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 (Ges. Bl.
S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.3.1971 (Ges. Bl. S.
43), folgende
Vereinbarung
§ 1
Eingliederung
Die
Gemeine Daisbach wird mit dem Namen "Stadt Waibstadt,
Stadtteil Daisbach" in die Stadt Waibstadt eingegliedert.
§
2
Gesamtrechtsnachfolge
Die Stadt Waibstadt tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Daisbach ein
§
3
Rechtsstellung der Bürger und
Einwohner
der Gemeinde Daisbach
Die Bürger der Gemeinde Daisbach werden Bürger der Stadt Waibstadt; im übrigen gilt für die Einwohner der Gemeinde Daisbach das Wohnen in der Gemeinde Daisbach als Wohnen in der Stadt Waibstadt (§ 12 Abs. 3 GO).
§
4
Ortsrecht
(1) Das
Ortsrecht der Gemeinde Daisbach gilt weiter, bis es durch neues
Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft
tritt. Die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung der Gemeinde
Daisbach - ausgenommen die Festsetzung der Steuerhebesätze -,
werden mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung durch die
Hauptsatzung und die Haushaltssatzung der Stadt Waibstadt
ersetzt. Sonstiges bisheriges Ortsrecht der Stadt Waibstadt
bedarf zu seiner Geltung im Gebiet der bisherigen Gemeinde
Daisbach der Erstreckung auf dieses Gebiet bei Satzungen durch
Satzung, bei Verordnungen durch Verordnung der Stadt Waibstadt
(2) Das Ortsrecht wird in der gesamten Stadt Waibstadt
vereinheitlicht; dies gilt insbesondere für die Steuerhebe-,
Gebühren- und Beitragssätze. Übergangsweise werden die in der
Haushaltssatzung der Gemeinde Daisbach für das Rechnungsjahr
1971 festgesetzten Steuerhebesätze für den Rest dieses
Rechnungsjahres im Ortsteil Daisbach beibehalten
§
5
Vertretung des Stadtteils Daisbach
im Gemeinderat
der Stadt Waibstadt
(1) Bis
zur regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahre 1971 gehören dem
Gemeinderat von Waibstadt vier bisherige Gemeinderäte der
Gemeinde Daisbach an. Sie werden vom Gemeinderat von Daisbach vor
Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung nach §§ 9
Abs. 1 S. 6 und 37 Abs. 7 GO gewählt, der dabei zugleich die
Reihenfolge der übrigen Gemeinderäte als Ersatzleute der
gewählten Gemeinderäte bestimmt
(2) Für die regelmäßigen Gemeinderatswahlen ab dem Jahr 1971
wird nach § 27 Abs. 2 GO durch Haupttsatzung der Stadt Waibstadt
die unechte Teilortswahl mit der Maßgabe eingeführt daß
vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2 von den zur Zeit 12 Sitzen im
Gemeinderat der Stadt Waibstadt
9 mit Vertretern der bisherigen Stadt Waibstadt und
3 mit Vertretern des Stadtteils Daisbach
zu besetzen sind.
(3) Erhöhungen der nach § 25 Abs. 2 S.1 in Verbindung mit Abs. 3
GO maßgebenden jeweiligen Zahl der Gemeinderäte der Stadt Waibstadt
gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GO bleiben vorbehalten. Bei
Änderung der Zahl der Gemeinderäte der Stadt Waibstadt, im Fall
von Eingliederungen weiterer Gemeinden in die Stadt Waibstadt
und im übrigen für jede regelmäßige Gemeinderatswahl ab dem
Jahre 1979, werden die Sitze im Gemeinderat der Stadt Waibstadt
jeweils entsprechend den Bevölkerungsanteilen der an der
Sitzverteilung teilnehmenden Stadtteile nach dem Stand des nach
§ 147 Satz 1 GO maßgebenden Zeitpunkte des der jeweiligen
nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl vorangegangenen Jahres
neu verteilt.
(4) Die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Waibstadt über
die unechte Teilortswahl können wieder aufgehoben werden, wenn
kein Bedürfnis mehr hierfür besteht, frühestens jedoch nach
der regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 1979.
§
6
Einführung
der Ortschaftsverfassung
für den Stadtteil Daisbach
(1) Die
Stadt Waibstadt führt für den Stadtteil Daisbach unverzüglich
die Ortschaftsverfassung nach §§ 76 b bis 76 g GO mit folgenden
Maßgaben ein:
1. Durch die Hauptsatzung der Stadt Waibstadt werden
a. im Stadtteil Daisbach eine gleichnamige Ortschaft
ein-gerichtet (§ 76 b Abs. 1 GO);
b. die Zahl der Ortschaftsräte auf 8 festgesetzt (§ 76 c Abs. 2
S. 1 GO);
c. dem Ortschaftsrat insbesondere folgende Angelegenheiten zur
selbständigen Entscheidung im Rahmen der ihm zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel übertragen, wenn diese
Angelegenheiten nur die Ortschaft betreffen (§ 76 d Abs. 2 S.1
GO)
c.1 Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Ein-richtungen
der Kultur- und Heimatpflege, Schulen, Kindergärten,
Sportanlagen, Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätzen,
Ortsstraßen, öffentlichen Feld- und Waldwegen, des Friedhofs
und der Bestattungseinrichungen
c.2 Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
c.3 Förderung der örtlichen, kirchlichen, caritativen,
kulturellen und sportlichen Vereinigungen,
c.4 Vatertierhaltung,
c.5 Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen;
d. dem Ortsvorsteher
das Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen des Gemeinderats mit
beratender Stimme eingeräumt (§ 76 e Abs. 3 GO).
2. In der Ortschaft
Daisbach wird eine örtliche Verwaltung einge-richtet (§ 76 b
Abs. 4 GO) und solange unterhalten, wie ein Bedürfnis hierfür
besteht. Ihre Zuständigkeiten und Organisation werden vom
Bürgermeister entsprechend dem jeweiligen Bedarf nach Anhörung
des Ortschaftsrats bestimmt,
(2) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Absatz 1 Ziff. 1 c
zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten
angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, zu deren
Veranschlagung er nach § 76 d Abs. 1 S. 2 GO zu hören ist, und
die im Haushaltsplan der Stadt Waibstadt gesondert auszuweisen
sind
(3) Bis zur Wahl der Ortschaftsräte gleichzeitig mit der
regel-mäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 1971 nehmen die
bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Daisbach deren Aufgaben
wahr.
§
7
Rechtsverhältnisse
der Bediensteten
der Gemeinde Daisbach
(1) Dem
bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Daisbach, Richard Schmitt,
wird aufgrund des § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung
der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28.7.1970 (Ges.
Bl. S. 419) bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers
der Ortschaft Daisbach übertragen.
(2) Die übrigen Bediensteten der Gemeinde Daisbach treten mit
dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung unter Wahrung ihrer Rechte
und Anwartschaften in den Dienst der Stadt Waibstadt über. Sie
werden ihrer Ausbildung, Laufbahn und Berufserfahrung
entsprechend weiterverwendet und nach Möglichkeit in der
örtlichen Verwaltungsstelle im Stadtteil Daisbach eingesetzt
§
8
Schriftgut
der Gemeinde Daisbach
Das in der Gemeindeverwaltung Daisbach entstandene Schriftgut wird nach den Vorschriften der Akten- und Archivordnung vom 29.6.1964 (Ges. Bl. S. 279) behandelt. Das aus der Aktenablage bereits ausgesonderte und noch auszusondernde Schriftgut, das dauernd oder befristet aufzubewahren ist, wird als eigene Abteilung des Archivs der Stadt Waibstadt bis auf weiteres in der örtlichen Verwaltungsstelle im Stadtteil Daisbach geführt. Das für den laufenden Dienstbetrieb der Stadtverwaltung Waibstadt benötigte Schriftgut wird in die Aktenablage der Stadt Waibstadt eingegliedert, soweit es nicht ständig in der örtlichen Verwaltungsstelle benötigt und dort in einer eigenen Aktenablage geführt wird.
§
9
Einzelne
Belange, Entwicklung und
Vorgaben
Stadtteil Daisbach
(1) Die
Eigenart der Gemeinde Daisbach soll erhalten bleiben. Das
kirchliche, kulturelle und sportliche Eigenleben in der
bisherigen Gemeinde Daisbach soll sich auch weiterhin frei und
ungehindert entfalten können, Die Stadt Waibstadt wird die im
Stadtteil Daisbach bestehenden kirchlichen, caritativen,
kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und
Einrichtungen in gleicher Weise unterstützen wie solche
Vereinigungen und Einrichtungen im übrigen Stadtgebiet,
zumindest in gleichem Maße, wie bislang die Gemeinde Daisbach.
(2) Die Grundschule bleibt im Stadtteil Daisbach solange
erhalten, wie von der Kultusverwaltung keine andere Regelung
getroffen wird.
(3) Die Stadt Waibstadt wird den Kindergarten der Evang.
Kirchen-gemeinde Daisbach in dem Umfang unterstützen, wie dies
bisher durch die Gemeinde Daisbach geschah. Sie trägt den auf
die politische Gemeinde entfallenden Anteil des Defizits der
Betriebskosten. Da die Raumverhältnisse des derzeitigen
Kindergartens nicht ausreichen, um den Bedarf an
Kindergartenplätzen zu befriedigen, wird die Stadt Waibstadt
baldigst durch bauliche Maßnahmen ausreichende Räumlichkeiten
für den Betrieb eines Kindergartens bereitstellen. Sollte die
Evang. Kirchengemeinde den Betrieb des Kindergartens einstellen,
wird er von der Stadt Waibstadt in eigener Regie übernommen.
(4) Die Stadt Waibstadt sorgt sogleich nach dem Inkrafttreten
dieser Vereinbarung für die Einrichtung eines Linienverkehrs
zwischen dem Stadtteil Daisbach und dem Stadtteil Waibstadt.
(5) Die Stadt Waibstadt ist verpflichtet, vom Tage des
Inkrafttretens dieser Vereinbarung an, alle im Stadtteil Daisbach
anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören
auch die Fertigstellung des Rathausumbaus (alte Schule zum
Rathaus), die Erhaltung der Gemeindegebäude sowie die Erhaltung
und Pflege des Friedhofes, der Anlagen, Straßen, Bürgersteige
und Wege.
(6) Die im Entwurf der Planungsgruppe "Unterer
Schwarzbach" für den Stadtteil Daisbach vorgesehene
Bauleitplanung wird beibehalten. Sie wird ergänzt durch ein
Baugebiet für Gewerbe- und Industriebetriebe. Die
Bebauungspläne der Gemeinde Daisbach werden beibehalten In
Vorbereitung befindliche Bebauungspläne werden nach Möglichkeit
vollendet. Weitere nach dem Flächennutzungsplan sich ergebende
Bebauungspläne werden nach Bedarf aufgestellt. Die Erschließung
der Baugebiete wird zügig vorgenommen.
(7) Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten werden
im Stadtteil Daisbach bis einschließlich des Jahres 1976
folgende Vorhaben nach der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit
durchgeführt:
Kostenschätzung | |
a) Neubau bzw. Fertigstellung eines Kindergartens | 300.000 DM |
b) Erweiterung der Turnhalle | 100.000 DM |
c) Erschließung des Baugebiets "Verlängerte Kirchstraße" | 100.000 DM |
d) Ausbau
von Feldwegen 1. Zuzenhäuserweg, Vogeläckerweg, Wengertsweg 2. Börgittsweg 3. Verbindungswege zu den Gemarkungen Eschelbronn und Zuzenhausen (je 300 m) |
100.000
DM 70.000 DM 50.000 DM |
e) Erschließung des Baugebiets "Vierling-Buchberg" | 900.000 DM |
f) Verbindungskanal zur Kläranlage | 350.00 DM |
g) Erschließung der Clemens v. Göler-Straße | 150.000 DM |
Für die Vorhaben
nach Satz 1 stellt die Stadt Waibstadt 80 % der nach Abzug der
Mehrbeträge an Umlagen verbleibenden jährlichen Nettobeträge
ihrer Mehreinnahmen nach § 34 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 des
Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG 1970) bereit.
Im Fall späterer Eingliederungen weiterer Gemeinden, durch die
sich diese Mehreinnahmen erhöhen, tritt an die Stelle der Quote
nach Satz 2 der Teil von 80 % der jährlichen Nettobeträge der
Mehreinnahmen, der nach dem Verhältnis der für die Berechnung
der Bedarfsmeßzahl nach § 34 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 5 FAG
1970 erhöhten Einwohnerzahlen sämtlicher eingegliederten
Gemeinden auf den Stadtteil Daisbach entfällt.
§
10
Verpflichtungserklärung für die
Übergangszeit
Die Gemeinde Daisbach verpflichtet sich mit sofortiger Wirkung, bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung ohne Einvernehmen mit der Stadt Waibstadt keinerlei Gemeindeeigentum zu veräußern oder zu erwerben noch sonstige für die Zeit nach der Eingliederung bindende Verpflichtungen einzugehen.
§
11
Befristete Vertretung der Gemeinde
Daisbach bei Streitigkeiten
über
diese Vereinbarung
(1) Bei
Streitigkeiten über diese Vereinbarung wird die Gemeinde
Daisbach bis zum 31. Dezember 1976 durch vier Bürger vertreten,
die nur gemeinsam vertretungsbefugt sind. Diese Vertreter werden
mit je einem Ersatzmann vom Gemeinderat der Gemeinde Daisbach
nach §§ 9 Abs. 1 S. und 37 Abs. 7 GO vor Eintritt der
Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung gewählt.
(2) Vor Beschreiten des Rechtswegs ist das zuständige
Landratsamt als Schlichtungsstelle anzurufen.
§
12
Inkrafttreten
Mit
Ausnahme des § 10, der mit der Unterzeichnung dieser
Vereinbarung wirksam wird, tritt diese Vereinbarung vorbehaltlich
der Genehmigung durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde am
1. Juli 1971 in Kraft.
Daisbach/Waibstadt, den 9. Juni 1971.
Für die Gemeinde Daisbach: | Für die Stadt Waibstadt: |
Bürgermeister Schmitt | Bürgermeister Eiermann |