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Satzung
"Internet-Freunde Daisbach e.V."

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Der im Jahre 1997 in Daisbach gegründete Verein Internet-Freunde Daisbach hat seinen Sitz in Daisbach. Der Verein soll in das Vereinsregister Sinsheim eintragen werden und führt nach dem Eintrag den Zusatz "e.V."

§ 2 Neutrale Grundlage

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile oder den reinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person, durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Fähigkeiten und Kenntnisse, die zum sinnvollen und verantwortungsbewußten Umgang mit den elektronischen Medien benötigt werden. Die Chancen und Risiken, die diese neue Technologie bietet, sollen aufgezeigt und diskutiert werden. Der Verein fördert damit die Volksbildung.
  5. Dazu sollen Vorträge und Weiterbildungsmaßnahmen zum Themenkomplex Internet, elektronische Medien und neue Kommunikations-techniken auch in Zusammenarbeit mit den örtlichen Schulen, der Volkshochschule und den regionalen Hochschulen durchgeführt werden.
  6. Zur Umsetzung dieser Ziele erstellt der Verein eigene Informationsangebote für den Raum Daisbach und Umgebung und bietet diese im Internet an.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Mitglieder, die sich um den Verein und um die Interessen des Vereins hervoragende Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
    Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Ausrüstung und Gelder die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Stimmrecht und Wählbarkeit

Rechte:
  1. Ehrenmitglieder und Mitglieder und haben die gleichen Rechte im Verein.
  2. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen der Mitgliederschaft ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, bei juristischen Personen ein vertretungsberechtigter Vertreter.
  3. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen, wenn der Vorstand keine begründeten Einwände dagegen erhebt.
  4. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Pflichten:
  1. Beitragszahlungen der Mitglieder
  2. Sorgsamer Umgang mit Vereins- und Mitgliedereigentum.

§ 8 Rechtsmittel

Gegen einen Ausschluß ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheids gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Vorstand endgültig.

§ 9 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt,
    b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
    a) Entgegennahmen der Berichte,
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigtwerden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nur eine fremde Stimme vertreten.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden,
    dem stellv. Vorsitzenden,
    dem Webmaster
    dem stellv. Webmaster
    dem Schatzmeister
    Die Bestellung von Beauftragten für besondere Aufgaben ist zulässig. Die Beauftragten arbeiten beratend im Vorstand mit.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  5. Der 1. Vorsitzende ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Vorstand ist über die Tätigkeiten des 1. Vorsitzenden laufend zu informieren.
  6. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  8. Der Webmaster ist für den Betrieb, die Verwaltung und die Pflege der Server des Vereins zuständig. Er vergibt die entsprechenden Zugangsberechtigungen für einzelne Bereiche der Server. Der Webmaster und sein Stellvertreter können einzelne Aufgaben an vom Webmaster berufene Personen delegieren. Näheres regelt eine zu erstellende Geschäftsordnung.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Die Ordnung wird vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei-Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei-Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei-Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Schulenvon Daisbach und Waibstadt.

§ 19 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 18.10.1997 in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Daisbach, den 18.10.1997

Unterschriften von: Huber Frank, Eisnecker Voker, Rudy Egbert, Rudy Andreas, Schäfer Ernst, Büchler Mirco, Glasbrenner Winfried, Glasbrenner Andreas, Kürner Thomas, Glasbrenner Stefan, Bastek Martin, Büchler Jens, Zapf Heiko, Huber Thomas, Bastl Siegfried, Meuer Hans-Werner.
© IFD 2001