Der im Jahre 1997 in Daisbach
gegründete Verein Internet-Freunde Daisbach hat seinen Sitz in Daisbach. Der Verein soll
in das Vereinsregister Sinsheim eintragen werden und führt nach dem Eintrag den Zusatz
"e.V."
§ 2 Neutrale Grundlage
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht
mehr als die eingezahlten Kapitalanteile oder den reinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person, durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zum sinnvollen und verantwortungsbewußten Umgang mit den
elektronischen Medien benötigt werden. Die Chancen und Risiken, die diese neue
Technologie bietet, sollen aufgezeigt und diskutiert werden. Der Verein fördert damit die
Volksbildung.
Dazu sollen Vorträge und Weiterbildungsmaßnahmen zum
Themenkomplex Internet, elektronische Medien und neue Kommunikations-techniken auch in
Zusammenarbeit mit den örtlichen Schulen, der Volkshochschule und den regionalen
Hochschulen durchgeführt werden.
Zur Umsetzung dieser Ziele erstellt der Verein eigene
Informationsangebote für den Raum Daisbach und Umgebung und bietet diese im Internet an.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Mitglieder, die sich um den Verein und um die Interessen
des Vereins hervoragende Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder
Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.Ein Mitglied kann, nach vorheriger
Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein,
bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende
Inventarstücke, Ausrüstung und Gelder die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort
zurückzugeben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Stimmrecht und
Wählbarkeit
Rechte:
Ehrenmitglieder und Mitglieder und haben die gleichen
Rechte im Verein.
Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen der
Mitgliederschaft ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, bei juristischen Personen ein
vertretungsberechtigter Vertreter.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung
und den Abteilungsversammlungen teilnehmen, wenn der Vorstand keine begründeten Einwände
dagegen erhebt.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an wählbar.
Pflichten:
Beitragszahlungen der Mitglieder
Sorgsamer Umgang mit Vereins- und Mitgliedereigentum.
§ 8 Rechtsmittel
Gegen einen Ausschluß ist Einspruch zulässig. Dieser ist
innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheids gerechnet - beim Vorsitzenden
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Vorstand endgültig.
§ 9 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem
Inventar besteht.
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt, b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte
enthalten:
a) Entgegennahmen der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes
stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigtwerden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nur eine fremde Stimme
vertreten.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß
entsprochen werden.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem stellv. Vorsitzenden,
dem Webmaster
dem stellv. Webmaster
dem Schatzmeister
Die Bestellung von Beauftragten für besondere Aufgaben ist
zulässig. Die Beauftragten arbeiten beratend im Vorstand mit.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende
und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
von Ihnen ist allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der
Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3
seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von
Anregungen des Mitarbeiterkreises.
Der 1. Vorsitzende ist für Aufgaben zuständig, die auf
Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Vorstand ist über die
Tätigkeiten des 1. Vorsitzenden laufend zu informieren.
Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die
Geschäftsordnung.
Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
Der Webmaster ist für den Betrieb, die Verwaltung und
die Pflege der Server des Vereins zuständig. Er vergibt die entsprechenden
Zugangsberechtigungen für einzelne Bereiche der Server. Der Webmaster und sein
Stellvertreter können einzelne Aufgaben an vom Webmaster berufene Personen delegieren.
Näheres regelt eine zu erstellende Geschäftsordnung.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von
ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger
gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine
Geschäftsordnung. Die Ordnung wird vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit
beschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur
erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei-Viertel aller
seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25%
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit
von drei-Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 25% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die
dann mit einer Mehrheit von drei-Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlußfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Schulenvon Daisbach und
Waibstadt.
§ 19 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die
Gründungsversammlung vom 18.10.1997 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
genehmigt.