Reinhard Stichling 06-022.doc

                                                                                                                                               

Darlehensvertrag &
Gültbeschreibung Anno 1730                  

 

Ackerland im Wert von 42 Gulden bilden die Sicherheit

für ein Darlehen von 20 Gulden.

Darlehensgeber: Closter Lobenfeld                                                                                                                                                                                       

Darlensnehmer: Hans Adam Triebelhorn und Anna Catharina (geb.Heninger) seine eheliche Hausfrau.

 

„Wir Anwalt Bürgermeister und Gerichte zu Daispach“,

Amt Dilsberg tun kundt und bekennen mit diesem offenen Pergamentbrief, dß heut zu endgesetztem Dato für uns persönlich erschienen seyndt, unser Mitbürger und Einwohner dahier zu Daisbach, mit Namen Hans Adam Triebelhorn und mit ihme Anna Catharina seine eheliche Hausfrau, welche vor öffentlich versammeltem Gericht bekennen, daß sie uf recht und redlich verkauft und zu kaufen gegeben hatten.

Verkaufen auch und geben zu kaufen hiermit und in Kraft dieses Briefes in der besten und beständigsten Form des ....... solches, von Rechts- und Gewohnheitswegen immer bestehen soll, kann oder mag, für sich und alle ihre Nachkommen dem von Ihro Churfürstlichen Herrn zu Pfalz und dero nachgesetzten gesamten  hochlöblichen geistlichen Administration zu Heidelberg wohlbestellten Schaffner zu Closter Lobenfeld, dem wohl edlen und ehrenfesten Herrn Johann Henrich Antz, auch allen dessen Amtsnachkommen, EIN GULDEN jährlich freier ablösiger und auf Martini des Eintausendsiebenhundert und einunddreißigsten Jahres zum erstmal fällig und acht Tag vor oder nach ohne alle Kosten und Schaden gedachten Herrn Schaffner und allen seines Amtsnachkommen nachher Closter Lobenfeld zu entrichten und ohne fernere Mahnung auf bestimmte Zeit baar zu erlegen, schuldigsein sollen der vollständigen Gülten, vor und um zwanzig Gulden Capital baren Geldes, guter genehmer Landeswährung, jeder Gülten zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet, welche Zwanzig Gulden Hauptgeld.

Wir verkaufen dann auch also baar zu unseren sicheren Händen, empfangen und in unseren Nutzen verwendet haben.

Derwegen Ihm Herrn Käufern mit Verzeihung der rechtlichen Exoeption non numerate pecunice hiermit in bester Form rechtens vermittels dieses mit...ledig und bloß zahlen.

Damit nun aber vorbemelter Herr Käufer, dessen Amtsnachfolgern oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefs der zwanzig Gulden Capital und der davon fallenden Gülten desto mehr und bester versichert und abservieret sein mögen, so tun wir demselben zu einem ... waren und dieserzeit gemeiner und jetzt beschehener gerichtlichen Achtung nach doppeltem Unterpfand hiermit einsetzen, nämlich ein halb Viertel Weingarten im hintern Berge einseitig Georg Glaßbrenner, anderseits Christoph Triebelhorn  7 Gulden.

Ein Stücklein Krautgarten im Röhrlein, einseits Dieter Hennig, anderseits Leonhard Glaßbrenner 3 Gulden. Ein Viertel Ackers in den Bällenäckern, einseits Johannes Glaßbrenner, anderseits Georg Saltzgeber 4 Gulden. Ein Viertel Acker im Ohrlaßberg einseits Jacob Schupf, anderseits David Kaufmann 3 Gulden. Ein Viertel Acker im Saugrund, einseits Dieter Tribelhorn 4 Gulden, anderthalb Viertel Acker in den Kambeläcker, einseits Leonhard Glaßbrenner, anderseits Michel Freymüller 7 Gulden.

Ein Viertel Acker in der Wolfstraßen, einseit Dieter Hennig, anderseit Dieter Triebelhorn 3 Gulden. Ein Viertel Acker ferner alda einseit Hans Georg Schmidt, anderseits Dieter Triebelhorn  4 Gulden. Aderthalb Viertel Acker im Hafner, einseits Balthasar Atter, anderseits Jacob Heller 3 Gulden. Ein Viertel Acker im, Zuzenhäuser Weg einseits Hans Georg Winkler, anderseits Georg Glaßbrenner 4 Gulden. - Summa 42 Gulden -

Welche Güther alle frei, ledig und eigen und außer dieser Belaag und Verschreibung dermahlen weiter niemand versetzt noch verpfändet, wir auch solche in guten Bau und Besserung ohne fernerne Attiention erhalten wollen und sollen, falls wir Schuldner unsere Erben und Nachkommen an Entrichtung der jährlichen Gülten oder Abzahlung des ganzen Capitals, auf vorher beschehenen Vierteljährlich Aufkündung, die jedem Teil zu tun vorbehalten. Säumig erschienen wurden, daß doch mitnichten geschehen solle, alsdann Er Herr Käufer dessen Amtsordentliche Nachfolger oder rechtmäßiber Inhaber dieses Briefes gut .... und erlangtes Recht haben sollen auf berührte Unterpfändung, nach Ausweis allgemeiner Kaiserlicher Insonderheit Churpfalz Landesrechten part. 2 Tit. 19 ohne fernere zu klagen wirkliche ... oder deren Erlangung auszubitten, sondern dieselbe solang und viel zu bekümmern, auch damit gleich andern der Schaffnerei Lobenfeld eigentümlichen Gütern zu schalten und zu walten, bis daß Er Herr Käufer oder dessen Nachkommen vielgemelter Hauptsumme oder davon ausständigen Pensionen auch Kosten und Schadensgrenze verdunget und klaglos gestellt seie, davon und noch unsere Erben und Nachkommen dann auch nicht schützen, schirmen hoch befreien soll geistlich oder weltlich Recht, Freiheiten, Statuta, Satzung und Ordnungen, Exception und andere rechtliche Wohltaten so hier wir uns zustatten oder zugute kommen, erfunden oder hinkünftig nur erdacht werden möchten vornehmlich aber daß wir mit oder aus der Frucht dazu gezwungen betrüglich hintergangen, arglistig überredet, daß die Sach nicht also sondern anderst abgehandelt worden und wir dieselben nicht rechtens verstanden, dass wir dabei verletzt und dahero wir in vorigen Stand zu setzen, daß dieses Geld nicht in unseren Nutzen verwendet worden, samt die Regel, daß eine allgemeine Verzicht nicht nicht gelte, es gehe dann eine absonderliche vorher besonders aber auch ich Anna Catharina Tribelhorn als Mitschuldnerin und eingangs gemelten Hans Adam Triebelhron eheliche Hausfrau tue hiermit zugleich allen weiblichen Freiheiten, in Spezia des Benfici senatus consul oder authintic siguarmulir des Rechtens ..... dessen ich Mit - Schuldnerin wohl erinnert und mir zur genüge erklärt worden, freiwillig und ungezwungen wissentlich und wohl bedacht, allerdings mich begeben und hiermit ohn Eides Statt auf diese und alle vorhergehende Beneficia gänzlich ..... dahero weiter versprechende, daß wir beide vermelte Eheleute und unsere erbliche Nachkommen samt und sonders hier wir keines wegs handeln, sondern alleine und jedem wie obgedacht treulich Nachkommen auch die Unterpfänder weiter nicht versetzen, beschweren oder sonst auf einige weis Alhiere, sondern bereits gedachtermaßen jederzeit in gutem fleißigen Bau und Besserung erhalten wollen und sollen. Gestalten dann von dieser Obligation uns nichts erledigen solle als die einzige dankbare Zahlung. Allens getreulich sonder die geringste Arglist und Gefärhde. Dessen alles wir auch der beschehenen Unterpfändung und darauf erfolgten gerichtlichen Erkentnis, zu glaubwürdiger Urkund haben wir eingangs gemelte Schuldner und Eheleute mit gebührendem Respekt ersuchet und gebetten, den reichsfreien hoch und wohlgeborenen Herrn Herrn Carl Eberhard Ludwig Göler von Ravensburg als unsere gnädigen Vogts und Gerichtsherrn allhier, daß Ihre freiherrlichen Knaden Ihr angeborenens Insiegel dieses unserer Gültverschreibung anhangen und selbige dadurch befestigen möchten, welches Ich Carl Eberhard Ludwig Göler von Ravensburg bestehener Bittwillen auch gerne jedoch wir und den meinigen wie auch dem Insiegel in allweg ohne Nachteil und Schaden getan zu haben bekenne.

 

So geben und geschehen zu Daisbach,

den 12. Juni Eintausendsiebenhundertunddreißig

 

                                              (Unterschriften:)

Hans Adam Triebelhorn                                               Catharina Triebelhorn

 

Johann Heinrich Antz, Schaffner Closter Lobenfeld           Michael Busch, Bürgermeister

 

Johannes Stichling, des Gerichtes                    Johan Georg Glaßbrenner, des Gerichtes

                                           David Hennig, des Gerichtes                                    

 

Gült- Beschreibung über 20 Gulden gegen der Schaffnerei zu Closter Lobenfeld

 von Hans Adam Triebelhorn zu Daisbach und gefällt die erste Pesion zu Matini 1731 mit einem Gulden.