Vereinbarung
über die Eingliederung der Gemeinde Daisbach
in die Stadt Waibstadt.


Zwischen der Gemeinde Daisbach und der Stadt Waibstadt besteht seit jeher eine enge Verbindung aufgrund der geographischen Lage, der Besitzverhältnisse, des Arbeitsplatzangebots, der Einkaufsgewohnheiten und des Bank- und Genossenschaftswesens.

Zur zwischengemeindlichen Zusammenarbeit kam es in den letzten Jahren auf dem Gebiet des Schulwesens, der Wasserversorgung und der
Abwasser- und Müllbeseitigung.

Eine weitere Ergänzung dieser Gegebenheiten erscheint sinnvoll.

Um die Entwicklung in diesem Raume zum dauernden Wohl aller Bürger sicherzustellen und die in Zukunft erforderliche Verwaltungskraft bereitzustellen, schließen die Gemeinde

D a i s b a c h,

vertreten durch Bürgermeister Richard Schmitt, und die Stadt

W a i b s t a d t,

vertreten durch Bürgermeister Karl Eiermann,

aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (Ges.Bl. S. 173) in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2
und 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 (Ges. Bl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.3.1971 (Ges. Bl. S. 43), folgende


Vereinbarung


§ 1
Eingliederung

Die Gemeine Daisbach wird mit dem Namen "Stadt Waibstadt, Stadtteil Daisbach" in die Stadt Waibstadt eingegliedert.

§ 2
Gesamtrechtsnachfolge

Die Stadt Waibstadt tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Daisbach ein

§ 3
Rechtsstellung der Bürger und Einwohner
der Gemeinde Daisbach

Die Bürger der Gemeinde Daisbach werden Bürger der Stadt Waibstadt; im übrigen gilt für die Einwohner der Gemeinde Daisbach das Wohnen in der Gemeinde Daisbach als Wohnen in der Stadt Waibstadt (§ 12 Abs. 3 GO).

§ 4
Ortsrecht

(1) Das Ortsrecht der Gemeinde Daisbach gilt weiter, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung der Gemeinde Daisbach - ausgenommen die Festsetzung der Steuerhebesätze -, werden mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung durch die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung der Stadt Waibstadt ersetzt. Sonstiges bisheriges Ortsrecht der Stadt Waibstadt bedarf zu seiner Geltung im Gebiet der bisherigen Gemeinde Daisbach der Erstreckung auf dieses Gebiet bei Satzungen durch Satzung, bei Verordnungen durch Verordnung der Stadt Waibstadt

(2) Das Ortsrecht wird in der gesamten Stadt Waibstadt vereinheitlicht; dies gilt insbesondere für die Steuerhebe-, Gebühren- und Beitragssätze. Übergangsweise werden die in der Haushaltssatzung der Gemeinde Daisbach für das Rechnungsjahr 1971 festgesetzten Steuerhebesätze für den Rest dieses Rechnungsjahres im Ortsteil Daisbach beibehalten

§ 5
Vertretung des Stadtteils Daisbach im Gemeinderat
der Stadt Waibstadt

(1) Bis zur regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahre 1971 gehören dem Gemeinderat von Waibstadt vier bisherige Gemeinderäte der Gemeinde Daisbach an. Sie werden vom Gemeinderat von Daisbach vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung nach §§ 9 Abs. 1 S. 6 und 37 Abs. 7 GO gewählt, der dabei zugleich die Reihenfolge der übrigen Gemeinderäte als Ersatzleute der gewählten Gemeinderäte bestimmt

(2) Für die regelmäßigen Gemeinderatswahlen ab dem Jahr 1971 wird nach § 27 Abs. 2 GO durch Haupttsatzung der Stadt Waibstadt die unechte Teilortswahl mit der Maßgabe eingeführt daß vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2 von den zur Zeit 12 Sitzen im Gemeinderat der Stadt Waibstadt

9 mit Vertretern der bisherigen Stadt Waibstadt und

3 mit Vertretern des Stadtteils Daisbach

zu besetzen sind.


(3) Erhöhungen der nach § 25 Abs. 2 S.1 in Verbindung mit
Abs. 3 GO maßgebenden jeweiligen Zahl der Gemeinderäte der Stadt Waibstadt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GO bleiben vorbehalten. Bei Änderung der Zahl der Gemeinderäte der Stadt Waibstadt, im Fall von Eingliederungen weiterer Gemeinden in die Stadt Waibstadt und im übrigen für jede regelmäßige Gemeinderatswahl ab dem Jahre 1979, werden die Sitze im Gemeinderat der Stadt Waibstadt jeweils entsprechend den Bevölkerungsanteilen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Stadtteile nach dem Stand des nach § 147 Satz 1 GO maßgebenden Zeitpunkte des der jeweiligen nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl vorangegangenen Jahres neu verteilt.

(4) Die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Waibstadt über die unechte Teilortswahl können wieder aufgehoben werden, wenn kein Bedürfnis mehr hierfür besteht, frühestens jedoch nach der regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 1979.

§ 6
Einführung der Ortschaftsverfassung
für den Stadtteil Daisbach

(1) Die Stadt Waibstadt führt für den Stadtteil Daisbach unverzüglich die Ortschaftsverfassung nach §§ 76 b bis 76 g GO mit folgenden Maßgaben ein:


1. Durch die Hauptsatzung der Stadt Waibstadt werden

a. im Stadtteil Daisbach eine gleichnamige Ortschaft ein-gerichtet (§ 76 b Abs. 1 GO);

b. die Zahl der Ortschaftsräte auf 8 festgesetzt (§ 76 c Abs. 2 S. 1 GO);

c. dem Ortschaftsrat insbesondere folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel übertragen, wenn diese Angelegenheiten nur die Ortschaft betreffen (§ 76 d Abs. 2 S.1 GO)

c.1 Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Ein-richtungen der Kultur- und Heimatpflege, Schulen, Kindergärten, Sportanlagen, Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätzen, Ortsstraßen, öffentlichen Feld- und Waldwegen, des Friedhofs und der Bestattungseinrichungen

c.2 Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,

c.3 Förderung der örtlichen, kirchlichen, caritativen, kulturellen und sportlichen Vereinigungen,

c.4 Vatertierhaltung,

c.5 Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen;

d. dem Ortsvorsteher das Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme eingeräumt (§ 76 e Abs. 3 GO).

2. In der Ortschaft Daisbach wird eine örtliche Verwaltung einge-richtet (§ 76 b Abs. 4 GO) und solange unterhalten, wie ein Bedürfnis hierfür besteht. Ihre Zuständigkeiten und Organisation werden vom Bürgermeister entsprechend dem jeweiligen Bedarf nach Anhörung des Ortschaftsrats bestimmt,

(2) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Absatz 1 Ziff. 1 c zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, zu deren Veranschlagung er nach § 76 d Abs. 1 S. 2 GO zu hören ist, und die im Haushaltsplan der Stadt Waibstadt gesondert auszuweisen sind

(3) Bis zur Wahl der Ortschaftsräte gleichzeitig mit der regel-mäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 1971 nehmen die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Daisbach deren Aufgaben wahr.

§ 7
Rechtsverhältnisse der Bediensteten
der Gemeinde Daisbach

(1) Dem bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Daisbach, Richard Schmitt, wird aufgrund des § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28.7.1970 (Ges. Bl. S. 419) bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers der Ortschaft Daisbach übertragen.

(2) Die übrigen Bediensteten der Gemeinde Daisbach treten mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung unter Wahrung ihrer Rechte und Anwartschaften in den Dienst der Stadt Waibstadt über. Sie werden ihrer Ausbildung, Laufbahn und Berufserfahrung entsprechend weiterverwendet und nach Möglichkeit in der örtlichen Verwaltungsstelle im Stadtteil Daisbach eingesetzt

§ 8
Schriftgut der Gemeinde Daisbach

Das in der Gemeindeverwaltung Daisbach entstandene Schriftgut wird nach den Vorschriften der Akten- und Archivordnung vom 29.6.1964 (Ges. Bl. S. 279) behandelt. Das aus der Aktenablage bereits ausgesonderte und noch auszusondernde Schriftgut, das dauernd oder befristet aufzubewahren ist, wird als eigene Abteilung des Archivs der Stadt Waibstadt bis auf weiteres in der örtlichen Verwaltungsstelle im Stadtteil Daisbach geführt. Das für den laufenden Dienstbetrieb der Stadtverwaltung Waibstadt benötigte Schriftgut wird in die Aktenablage der Stadt Waibstadt eingegliedert, soweit es nicht ständig in der örtlichen Verwaltungsstelle benötigt und dort in einer eigenen Aktenablage geführt wird.

§ 9
Einzelne Belange, Entwicklung und
Vorgaben Stadtteil Daisbach

(1) Die Eigenart der Gemeinde Daisbach soll erhalten bleiben. Das kirchliche, kulturelle und sportliche Eigenleben in der bisherigen Gemeinde Daisbach soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können, Die Stadt Waibstadt wird die im Stadtteil Daisbach bestehenden kirchlichen, caritativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen in gleicher Weise unterstützen wie solche Vereinigungen und Einrichtungen im übrigen Stadtgebiet, zumindest in gleichem Maße, wie bislang die Gemeinde Daisbach.

(2) Die Grundschule bleibt im Stadtteil Daisbach solange erhalten, wie von der Kultusverwaltung keine andere Regelung getroffen wird.

(3) Die Stadt Waibstadt wird den Kindergarten der Evang. Kirchen-gemeinde Daisbach in dem Umfang unterstützen, wie dies bisher durch die Gemeinde Daisbach geschah. Sie trägt den auf die politische Gemeinde entfallenden Anteil des Defizits der Betriebskosten. Da die Raumverhältnisse des derzeitigen Kindergartens nicht ausreichen, um den Bedarf an Kindergartenplätzen zu befriedigen, wird die Stadt Waibstadt baldigst durch bauliche Maßnahmen ausreichende Räumlichkeiten für den Betrieb eines Kindergartens bereitstellen. Sollte die Evang. Kirchengemeinde den Betrieb des Kindergartens einstellen, wird er von der Stadt Waibstadt in eigener Regie übernommen.

(4) Die Stadt Waibstadt sorgt sogleich nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Einrichtung eines Linienverkehrs zwischen dem Stadtteil Daisbach und dem Stadtteil Waibstadt.

(5) Die Stadt Waibstadt ist verpflichtet, vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an, alle im Stadtteil Daisbach anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören auch die Fertigstellung des Rathausumbaus (alte Schule zum Rathaus), die Erhaltung der Gemeindegebäude sowie die Erhaltung und Pflege des Friedhofes, der Anlagen, Straßen, Bürgersteige und Wege.

(6) Die im Entwurf der Planungsgruppe "Unterer Schwarzbach" für den Stadtteil Daisbach vorgesehene Bauleitplanung wird beibehalten. Sie wird ergänzt durch ein Baugebiet für Gewerbe- und Industriebetriebe. Die Bebauungspläne der Gemeinde Daisbach werden beibehalten In Vorbereitung befindliche Bebauungspläne werden nach Möglichkeit vollendet. Weitere nach dem Flächennutzungsplan sich ergebende Bebauungspläne werden nach Bedarf aufgestellt. Die Erschließung der Baugebiete wird zügig vorgenommen.

(7) Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten
werden im Stadtteil Daisbach bis einschließlich des Jahres 1976 folgende Vorhaben nach der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit durchgeführt:

  Kostenschätzung
a) Neubau bzw. Fertigstellung eines Kindergartens 300.000 DM
b) Erweiterung der Turnhalle 100.000 DM
c) Erschließung des Baugebiets "Verlängerte Kirchstraße" 100.000 DM
d) Ausbau von Feldwegen
1. Zuzenhäuserweg, Vogeläckerweg,
Wengertsweg
2. Börgittsweg
3. Verbindungswege zu den Gemarkungen

Eschelbronn und Zuzenhausen (je 300 m)
100.000 DM
70.000 DM
50.000 DM
e) Erschließung des Baugebiets "Vierling-Buchberg" 900.000 DM
f) Verbindungskanal zur Kläranlage 350.00 DM
g) Erschließung der Clemens v. Göler-Straße 150.000 DM

Für die Vorhaben nach Satz 1 stellt die Stadt Waibstadt 80 % der nach Abzug der Mehrbeträge an Umlagen verbleibenden jährlichen Nettobeträge ihrer Mehreinnahmen nach § 34 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG 1970) bereit. Im Fall späterer Eingliederungen weiterer Gemeinden, durch die sich diese Mehreinnahmen erhöhen, tritt an die Stelle der Quote nach Satz 2 der Teil von 80 % der jährlichen Nettobeträge der Mehreinnahmen, der nach dem Verhältnis der für die Berechnung der Bedarfsmeßzahl nach § 34 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 5 FAG 1970 erhöhten Einwohnerzahlen sämtlicher eingegliederten Gemeinden auf den Stadtteil Daisbach entfällt.

§ 10
Verpflichtungserklärung für die Übergangszeit

Die Gemeinde Daisbach verpflichtet sich mit sofortiger Wirkung, bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung ohne Einvernehmen mit der Stadt Waibstadt keinerlei Gemeindeeigentum zu veräußern oder zu erwerben noch sonstige für die Zeit nach der Eingliederung bindende Verpflichtungen einzugehen.

§ 11
Befristete Vertretung der Gemeinde Daisbach bei Streitigkeiten

über diese Vereinbarung

(1) Bei Streitigkeiten über diese Vereinbarung wird die Gemeinde Daisbach bis zum 31. Dezember 1976 durch vier Bürger vertreten, die nur gemeinsam vertretungsbefugt sind. Diese Vertreter werden mit je einem Ersatzmann vom Gemeinderat der Gemeinde Daisbach nach §§ 9 Abs. 1 S. und 37 Abs. 7 GO vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung gewählt.

(2) Vor Beschreiten des Rechtswegs ist das zuständige Landratsamt als Schlichtungsstelle anzurufen.

§ 12
Inkrafttreten

Mit Ausnahme des § 10, der mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung wirksam wird, tritt diese Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde am

1. Juli 1971 in Kraft.

Daisbach/Waibstadt, den 9. Juni 1971.

Für die Gemeinde Daisbach: Für die Stadt Waibstadt:
Bürgermeister Schmitt Bürgermeister Eiermann